Das ändert sich 2018 für Familien

Kindergeld

Kinder bis zum 18. Lebensjahr erhalten monatlich Kindergeld, Kinder, die eine Ausbildung machen bis zum 25. Lebensjahr, Kinder ohne Arbeitsplatz und Ausbildung bis zum 21. Lebensjahr. Zum Jahreswechsel 2018 wurde das Kindergeld monatlich um 2 Euro angehoben. Für das erste und zweite Kind gibt es dann 194 Euro, beim dritten 200 und für jede weitere Kind 225 Euro.Die ab dem 1.1.2018 geltende Kindergeldtabelle gibt’s: hier.

Kindergeld erhalten alle Familien mit Hauptwohnsitz in Deutschland, unabhängig vom Einkommen. Bei getrennt lebenden Eltern erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt. Anspruch auf Kindergeld können jedoch nicht nur die leiblichen Eltern haben, sondern zum Beispiel auch die Groß-, Pflege- oder Stiefeltern.

Kinderfreibetrag

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt um 72 auf 4.788 Euro.

Schwangerschaft

Ab 1. Januar 2018 gelten neue Regeln für den Mutter­schutz. Das neue Gesetz gilt ab sofort auch für Schüle­rinnen, Studentinnen und Praktikantinnen.

Frauen haben künftig auch mehr Mitspracherechte bei ihrer Arbeits­zeit. Schwangere können nun entscheiden, ob sie an Sonn- und Feier­tagen arbeiten wollen. Schwangere oder Stillende dürfen nicht mehr zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten. Ist die Frau damit einverstanden, kann sie bis 22 Uhr arbeiten.

Allein­erziehende

Minderjäh­rigen Trennungs­kindern steht ab 1. Januar 2018 laut der neuen Düsseldorfer Tabelle ein höherer Mindest­unterhalt zu.

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss steigt für Kinder unter 12  Jahren um vier, für ältere um fünf Euro im Monat.

Sozial­leistungen

Der Regel­satz für Allein­stehende steigt von 409 auf 416 Euro pro Monat. Für Paare erhöht sich der Satz pro Partner um 6 Euro auf 374 Euro. Um 5 Euro erhöht sich die Grund­sicherung für 6- bis unter 14-jährige Kinder (auf 296 Euro) und 14- bis unter 18-jährige Jugend­liche (auf 316 Euro).

Einführung des dritten Geschlechts

Neben den zwei Kategorien „männ­lich“ und „weiblich“ muss der Gesetz­geber bis Ende 2018 eine weitere positive Geschlechts­bezeichnung aufnehmen – etwa „inter“ oder „divers“.

 

4. Januar 2018